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Veröffentlicht am 21. November 2025

Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel

Die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel der WL hat seit 2015 den Auftrag, Versorgungsengpässe oder Lieferunterbrüche bei lebenswichtigen Arzneimitteln rasch zu erfassen sowie entsprechende Massnahmen zu ergreifen, wenn die Wirtschaft die Situation nicht mehr eigenständig bewältigen kann. Das bedeutet, dass Anbieterinnen von meldepflichtigen Arzneimitteln, Versorgungsstörungen der Meldestelle melden müssen. Ziel ist es, Engpässe frühzeitig zu erkennen. Besteht für das gemeldete Arzneimittel zusätzlich eine Lagerpflicht, kann mittels einer Freigabe aus diesem Pflichtlager eine Versorgungsstörung kurzfristig überbrückt werden. Die Pflichtlager können einen Bedarf im Markt von zwei bis vier Monaten decken je nach Art des Arzneimittels.

Übersicht aktueller Versorgungsstörungen

Liste zu aktuellen Versorgungsstörungen

Das untenstehende Dokument liefert eine Übersicht über die aktuellen Versorgungsengpässe im Heilmittelsektor ersichtlich. Aufgeführt sind auch allfällige Handlungsvorschläge sowie von Bundesseite ergriffene Massnahmen.

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Wirkstoffliste Teilmengenabgabe

Frühere Listen

Modernisierung der Meldeplattform

Die erste Meldeplattform des BWL war bis Juni 2025 die Grundlage für die Arbeit der Meldestelle. Seit dem 1. Juli 2025 ist die neue, leistungsfähigere und zukunftsgerichtete Heilmittelplattform in ihrer ersten Ausbaustufe in Betrieb. Die neue Heilmittelplattform wird weiter ausgebaut und zukünftig ein proaktives Monitoring im Sinne eines Frühwarnsystems ermöglichen.

1. Juli 2025

Projekt «Neue Heilmittelplattform»

Zukunftsfähige IT-Lösung für ein Frühwarnsystem bei der Versorgung mit lebenswichtigen Arzneimitteln.

Meldepflicht

Wer Zulassungsinhaberin ist und meldepflichtige Wirkstoffe in der Schweiz vertreibt, muss der Meldestelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche oder melden. Die der Meldepflicht unterliegenden Wirkstoffe sind in einer Verordnung aufgeführt. Die Liste wird regelmässig überarbeitet. Im Januar 2024 wurde der Kreis der meldepflichtigen Wirkstoffe um 60% auf 320 Wirkstoffe erweitert.

Zusammenarbeit mit Swissmedic bei Lieferengpässen

Aufgrund eines Lieferengpasses kann es vorkommen, dass ein in der Schweiz zugelassenes Medikament für einen gewissen Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Handelt es sich dabei um ein therapeutisch wichtiges Medikament, hat die Zulassungsinhaberin die Möglichkeit, ein Gesuch bei Swissmedic zu stellen, um das identische Präparat – allerdings in ausländischer Aufmachung – vorübergehend als Ersatz im Schweizer Markt zu vertreiben. Die Zulassungsinhaberin kann damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung leisten. Die gesetzlichen Grundlagen für das Gesuch bilden Art. 9b, Abs. 2, Art. 58, Art. 66 Abs. 1 und 2 und Art. 67 Abs. 1 und 2 HMG.

Die Geschäftsstelle des Fachbereichs Heilmittel unterstützt Swissmedic bei der Beurteilung der entsprechenden Gesuche. Detaillierte Informationen finden sich im untenstehenden Merkblatt «Prozessbeschrieb» sowie auf der Webseite von Swissmedic.