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Pflichtlagerfreigabe

Die Freigabe von Waren aus den Pflichtlagern kann im Falle einer schweren landesweiten Mangellage erfolgen, um die Lage zu entspannen. In dieser Situation vermag die Wirtschaft die Nachfrage auf dem Markt nicht mehr aus eigener Kraft decken.

Bei Versorgungsengpässen kann die WL nach Analyse der Versorgungslage beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Freigabe von Pflichtlagern beantragen. Die Freigabe erfolgt auf dem Verordnungsweg. Die Freigabe wird auf Antrag der WL wieder aufgehoben, wenn sich die Marktlage normalisiert hat.

Der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (DWL) hat die Kompetenz bis maximal 20% der Pflichtlagermengen pro Produkt selbst freizugeben.