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Pflichtlagerfreigabe

Die Freigabe von Waren aus den Pflichtlagern kann im Falle einer schweren landesweiten Mangellage erfolgen, um die Lage zu entspannen. In dieser Situation vermag die Wirtschaft die Nachfrage auf dem Markt nicht mehr aus eigener Kraft decken.

Nach einer Analyse der Versorgungslage kann die Wirtschaftliche Landesversorgung beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Freigabe von Pflichtlagern beantragen. Die Freigabe erfolgt per Verordnung und wird wieder aufgehoben, sobald sich die Versorgungslage normalisiert hat.

Der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung kann zudem eigenständig bis zu 20 Prozent der Pflichtlagermenge eines Produkts freigeben. Diese Massnahme wird als temporäre Bedarfsdeckungsunterschreitung (TBDUS) bezeichnet.