Landesversorgungsgesetz (LVG) Artikel 7 Absatz 1 und 2
„Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen.“
„Das BWL schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher Güter ab.“
Der Bundesrat schreibt vor, von ihm bezeichnete lebenswichtige Güter vorrätig zu halten und begründet damit die Pflichtlagerhaltung. Die einzelnen Produkte sowie deren Reichweiten bzw. die Mengen an Pflichtlager sind in den zum Landesversorgungsgesetz nachgelagerten Rechtsgrundlagen festgelegt.
Das BWL schliesst mit den betroffenen Firmen Pflichtlagerverträge ab. In diesen Verträgen verpflichten sich die Unternehmen, von einem bestimmten Gut eine bestimmte Menge in einer bestimmten Qualität an einem bestimmten Ort zu lagern. Die Pflichtlagerprodukte werden regelmässig umgeschlagen und über die normalen Absatzkanäle der Firmen verkauft. Das BWL oder eine von ihm beauftragte Kontrollstelle überprüft die Pflichtlager periodisch.