
Vorzusorgen ist für die Schweiz – ein Land mit wenig Ressourcen und hoher Importabhängigkeit - seit vielen Jahrhunderten wichtig. Um sich eine gewisse Unabhängigkeit zu verschaffen, hat die wirtschaftliche Landesversorgung das System der Pflichtlagerhaltung entwickelt.
Die Pflichtlagerhaltung basiert - wie die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung - auf der Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft: Der Bund bestimmt, welche lebenswichtigen Güter an Lager gehalten werden müssen und auch in welchen Mengen. Doch der Bund ist nicht Eigentümer dieser Pflichtlager, sondern die entsprechenden Unternehmen selbst. Kann die Wirtschaft die Nachfrage nach lebenswichtigen Gütern aufgrund eines Engpasses nicht mehr decken, können Vorräte auf Anordnung des Bundes freigegeben werden. Die Pflichtlager sind ein zentrales Instrument der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Die Unternehmen, die Pflichtlager halten müssen, können sich in Pflichtlagerorganisationen zusammenschliessen. Aktuell gibt es folgende Pflichtlagerorganisationen:
- Réservesuisse genossenschaft –Nahrungs- und Futtermittelbranche
- Helvecura - Heilmittelbranche
- Agricura – Düngerbranche
- CARBURA – Mineralölbranche
- Provisiogas - Erdgasbranche
Diese Pflichtlagerorganisationen sind privatrechtliche Selbsthilfeorganisationen und erbringen Dienstleistungen z.B. im Bereich Import und der Finanzierung der Lagerhaltungskosten. Sie vertreten zudem die Interessen der Unternehmen gegenüber dem Bund und bilden das Bindeglied zwischen Staat und Wirtschaft.
Zur Finanzierung der Lagerkosten haben sie Garantiefonds gebildet: Über diese werden die Lagerhalter für ihre Lagerkosten entschädigt und Preisschwankungen der Lagerware aufgefangen. Die Kosten der Pflichtlagerhaltung werden von den Unternehmen auf die Verkaufspreise überwälzt und damit von den Konsumenten getragen.
Für den Fall, dass es in einer Branche einen Garantiefonds gibt, verpflichtet der Bund alle Pflichtlagerhalter, der entsprechenden Pflichtlagerorganisation beizutreten und Beiträge in den Garantiefonds zu zahlen.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung schliesst mit den betroffenen Unternehmen Verträge ab über die Pflichtlagerhaltung. Es beaufsichtigt die Pflichtlagerhalter und die Pflichtlagerorganisationen. Auch überprüft es, ob die Mittel der Garantiefonds dem Zweck entsprechend verwendet werden und ob die Beiträge verhältnismässig sind.
Weiterführende Informationen
Garantiefonds
Garantiefonds

Die Garantiefonds dienen zur Deckung der Lager- und Kapitalkosten und des Preisverlustes auf Pflichtlagerwaren. Die Pflichtlagerorganisationen erfüllen zudem Aufgaben, die ihnen vom Bund im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung übertragen wurden (z.B. Kontrolle der Pflichtlager). Die Fondsmittel werden von den Pflichtlagerorganisationen verwaltet und stehen nicht im Eigentum ihrer einzelnen Mitglieder oder des Bundes.
Das BWL prüft die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Mittelerhebung und Mittelverwendung unter Beachtung des Prinzips der Gewinn- und Verlustlosigkeit für die Pflichtlagerhalter.
Die Garantiefonds werden auf zwei Arten durch Abgaben auf lagerpflichtigen Gütern alimentiert. Beim System der Erstinverkehrbringung werden Garantiefondsbeiträge sowohl auf importierten als auch im Inland produzierten Waren erhoben, während beim System der Grenzabgaben nur Importe belastet werden. Die réservesuisse und die CARBURA erheben die Garantiefondsbeiträge beim Import, die Provisiogas, die Agricura und die Helvecura beim ersten Inverkehrbringen von lagerpflichtigen Waren.
Letzte Änderung 17.05.2021