Pflichtlagerfreigabe

Gemäss Artikel 3 des Landesversorgungsgesetzes ist die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Pflichtlagerware wird erst dann freigegeben, wenn nach Abklärung der Versorgungslage bei sämtlichen Anbietern eines Wirkstoffes eine landesweite schwere Mangellage festgestellt wird.

Letzte Änderung 18.06.2021

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