Gemäss Artikel 3 des Landesversorgungsgesetzes ist die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Pflichtlagerware wird erst dann freigegeben, wenn nach Abklärung der Versorgungslage bei sämtlichen Anbietern eines Wirkstoffes eine landesweite schwere Mangellage festgestellt wird.
Besteht ein Versorgungsengpass mit einem Tierarzneimittel, von welchem gemäss der Verordnung 531.215.31 ein Pflichtlager besteht, kann der Bezug dieser Ware von der entsprechenden Pflichtlagerhalterin mit dem Formular «Antrag auf Bezug aus Pflichtlagern (Tierarzneimittel)» beantragt werden. Der korrekt ausgefüllte Pflichtlagerantrag kann dann über die E-Mailadresse kontakt-vet@bwl.admin.ch an das BWL eingereicht werden. Voraussetzung für die Genehmigung des Pflichtlagerantrags ist, dass der Markt die Versorgung mit dem entsprechenden Produkt selbständig nicht mehr zu gewährleisten vermag. Dazu wird der Antrag von der wirtschaftlichen Landesversorgung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beurteilt.
Als Hilfestellung steht den Zulassungsinhaberinnen das Merkblatt zum Einreichen eines Pflichtlagerantrags für Tierarzneimittel mit einer schrittweisen Anleitung zur Pflichtlagerfreigabe zur Verfügung. Wenn die Zulassungsinhaberin einen Marktrückzug plant, kann Sie mit demselben Formular die Auflösung des Pflichtlagers beantragen. Weitere Fragen im Zusammenhang mit den Tierarzneimitteln können über die E-Mailadresse kontakt-vet@bwl.admin.ch gestellt werden.
Letzte Änderung 18.06.2021