Ausservertragliche Umschaltung Erdgas

Die Umschaltung von Zweistoffanlagen auf Heizöl ist eine auf vertraglicher Basis geregelte gängige Praxis in der Erdgaswirtschaft. Im Falle einer Versorgungsstörung können Umschaltungen für die Dauer der Krise, zusätzlich zu den zwischen Gasversorgern und Konsumenten vertraglich vereinbarten, angeordnet werden. Damit soll erreicht werden, dass die Versorgung von Kunden mit nicht umschaltbaren Anlagen aufrechterhalten werden kann.

Einspeisung des Heizöls

Aktuell

Zweistoffanlagen bereit machen für Winter 2023/24

Die zeitlich befristete Empfehlung des Bundesrats vom September 2022, die Zweistoffanlagen von Gas auf Heizöl umzuschalten, lief Ende März 2023 aus. An das gleiche Datum waren befristete Erleichterungen der Luftreinhalte-Verordnung und der CO2-Verordnung gekoppelt. Diese Frist war auch mit Blick auf die Energieversorgung gesetzt worden, welche erfahrungsgemäss eine kritische Phase bis zum Frühling kennt.

Die nun wärmere Jahreszeit soll auch dazu genutzt werden, sich auf den kommenden Winter vorzubereiten. Dazu zählen der Unterhalt von Zweistoffanlagen und Heizungen. Diese sollten dann gewartet und die Heizöltanks bereits im Sommerhalbjahr aufgefüllt werden. So können für den kommenden Herbst/Winter logistische Probleme bei den Lieferanten vermieden werden.

Diese Vorbereitungen sind wichtig, da der Winter 2023/24 in Bezug auf die Energieversorgung eine noch grössere Herausforderung werden dürfte. Es gibt zahlreiche Faktoren, die ungewiss sind, darunter das rechtzeitige Befüllen der Gasspeicher, eine möglicherweise anhaltende Trockenheit mit Folgen für Wasser- und Atomenergie sowie die Witterung im kommenden Winter.

(01.04.2023)

Der Betrieb von Zweistoffanlagen kann mit Heizöl ohne Einschränkung gewährleistet werden. Diese Massnahme führt innert kurzer Frist zu einer Reduktion des Gesamtverbrauchs von Erdgas.

Kommt es zur gleichen Zeit zu einer Mangellage im Mineralölbereich, gibt es ein Heizöl-Pflichtlager, das extra für die Zweistoffkunden angelegt ist. 

Letzte Änderung 31.03.2023

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