Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hat im Frühjahr 2020 mit verschiedenen Massnahmen die Wirtschaft unterstützt. Die meisten sind nun nicht mehr nötig. Die Massnahme, die dafür sorgt, dass genügend Medikamente zur Behandlung von COVID-19-Patienten vorhanden sind, bleibt in Kraft.
Koordination der Versorgung von wichtigen COVID-19 Arzneimitteln
Mit verschiedenen Massnahmen stellt die Schweiz sicher, dass genügend medizinische Güter vorhanden sind, um die Bevölkerung zu versorgen:
Die grundlegenden Arzneimittel für die Versorgung von COVID-19-Patienten werden von BWL, BAG, Swissmedic und von verschiedenen Expertengruppen überwacht. Das BWL ermittelt dabei in regelmässigen zeitlichen Abständen die Lagerbestände sowie deren Reichweiten bei den Lieferanten.
Das BWL ist zudem Teil der Interdepartementalen Arbeitsgruppe «Medizinische Güter», welche den Bedarf und den Einsatz der zu beschaffenden Güter definiert (gemäss Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020).
Detaillierte Informationen zur Versorgung der Schweiz mit wichtigen medizinischen Gütern finden Sie hier.
Erweiterte Verordnung über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
Die Versorgungslage im Bereich der Antibiotika (Medikamente gegen bakterielle Infektionen) ist schon seit längerer Zeit angespannt. Die wirtschaftliche Landesversorgung hatte deshalb bereits im Oktober 2019 beschlossen, den Markt bei Bedarf mit Pflichtlagerware zu unterstützen (Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika (SR 531.211.31). Durch COVID-19 hat sich diese Situation nun noch zusätzlich verschärft. Denn einerseits werden diese Medikamente bei der Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten im Spital gebraucht, andererseits ist die Nachfrage weltweit gestiegen.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Nachfrage an Medikamenten gegen Pilzinfektionen (Antimykotika) gestiegen. Dieser zusätzliche Bedarf für die COVID-19 Patienten hat grossen Einfluss auf die Versorgungssituation für alle Patienten und Patientinnen und kann nur schwer durch zusätzlich eingekaufte Mengen abgedeckt werden.
Aufgrund der unsicheren Wiederbelieferungen und der knappen Lagerbestände erwartet die wirtschaftliche Landesversorgung Anträge auf Pflichtlagerfreigabe. Um den Markt in dieser schwierigen Zeit rasch und bedarfsgerecht versorgen zu können, hat die wirtschaftliche Landesversorgung beschlossen, die bestehende Verordnung der Antibiotika durch die Antimykotika zu ergänzen. Die erweiterte Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektiva trat am 15. November 2020 in Kraft.
Massnahmen, die nicht mehr in Kraft sind
Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hatte im Frühjahr 2020 und über den Jahreswechsel 2020/2021 mit zusätzlichen Massnahmen die Wirtschaft unterstützt. Die folgenden sind nicht mehr nötig:
Zur Sicherstellung einer gleichmässigen, flächendeckenden Versorgung beschloss der Bundesrat per 18.03.2020, die Abgabemengen pro Verkauf bei bestimmten Medikamenten einzuschränken. Die Verordnung war sechs Monate in Kraft.
Ab Frühjahr bis zum 2. Juni 2020 und während zwei Wochen über Weihnachten und Neujahr hat die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) zusammen mit dem Bundesamt für Strassen ASTRA Massnahmen ergriffen, um die Transportkapazitäten zu unterstützen.
Transportunternehmen, welche für den Transport von anderen Gütern vom Sonntags- und Nachtfahrverbot abweichen wollen, werden wieder auf den ordentlichen Bewilligungsweg verwiesen. Sie können die Bewilligung für Einzeltransporte unter www.sonderbewilligung.ch beantragen. In dringenden Fällen können auch die kantonalen Polizeikommandos Bewilligungen für Einzeltransporte erteilen.
Die WL hatte Unternehmen, die für die Versorgung des Landes unerlässlich sind, mit einem Schreiben ihr Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Betriebes bestätigt. Diese Schreiben sind weiterhin gültig.
Zurzeit werden keine neuen Bestätigungen ausgestellt.
Letzte Änderung 28.03.2022